Befreiung von 181 BGB

Befreiung von 181 BGB

§ 181 BGB regelt Insichgeschäfte und Mehrfachvertretungen. Damit soll verhindert werden, dass jemand mit sich selbst (Insichgeschäft) oder mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist (Mehrfachvertretung), Geschäfte abschließt.

§ 181 BGB regelt das Verbot eines Insichgeschäfts (auch Selbstkontrahierungsverbot) sowie der Mehrfachvertretung.

Damit soll verhindert werden, dass jemand mit sich selbst oder mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist, Geschäfte abschließt.

Diese Regelung ist vor allem dann relevant, wenn man Vertreter einer anderen Person oder eines Unternehmens (z.B. Geschäftsführer) ist. Eine Befreiung von den Beschränkungen § 181 BGB ist möglich.

Bei der Befreiung sollte im Wortlaut immer von den "Beschränkungen" (Plural) gesprochen werden, da § 181 BGB sowohl das Insichgeschäft als auch die Mehrfachvertetung regelt.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Weitere passende Beiträge:

Grundkapital
Als Grundkapital wird bei der AG, KGaA und SE die von den Aktionären erbrachte Einlage genannt.
Informationen ansehen »
Firma
Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann oder gewerbliches Unternehmen seine Geschäfte betreibt.
Informationen ansehen »
Partnerschaftsregister
Das Partnerschaftsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über Partnerschaftsgesellschaften führt und Auskunft über hinterlegte D…
Informationen ansehen »
Nennbetrag
Der Nennbetrag ist der fixe Geldwert eines Geschäftsanteils.
Informationen ansehen »
Mehrfachvertretung
Mehrfachvertretung bezeichnet Geschäfte, die jemand mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist, abschließt.
Informationen ansehen »