Mehrfachvertretung

Mehrfachvertretung bezeichnet Geschäfte, die jemand mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist, abschließt.

Mehrfachvertretung bezeichnet Geschäfte, die jemand mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist, abschließt.

Mehrfachvertretungen sind grundsätzlich nicht erwünscht. § 181 Alt. 2 BGB regelt das Verbot der Mehrfachvertetung.

Diese Regelung ist vor allem dann relevant, wenn man Vertreter einer anderen Person oder eines Unternehmens (z.B. Geschäftsführer) ist. Eine Befreiung von 181 BGB ist möglich.

Beispiel

A ist Geschäftsführer der B-GmbH und der C-GmbH. Die B-GmbH ist Eigentümerin eines Autos. A verkauft das Auto von der B-GmbH an die C-GmbH und unterschreibt den Kaufvertrag als Verkäufer (A, Geschäftsführer B-GmbH) und als Käufer (A, Geschäftsführer C-GmbH).
Es liegt eine Mehrfachvertretung vor. Damit dieses Rechtsgeschäft wirksam wird, muss A sowohl bei der B-GmbH als auch bei der C-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Weitere passende Beiträge:

Firma
Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann oder gewerbliches Unternehmen seine Geschäfte betreibt.
Informationen ansehen »
Gewerbe
Ein Gewerbe ist eine selbstständige, entgeltliche, erlaubte, nach außen gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht…
Informationen ansehen »
Hauptversammlung
Das Organ Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre zur Beschlussfassung über unternehmensbezogene Vorgänge.
Informationen ansehen »
Beschlussfähigkeit
Beschlussfähigkeit bezeichnet die minimale Anzahl an Teilnehmern einer Versammlung, damit diese Entscheidungen treffen kann.
Informationen ansehen »