Registerpublizität

Registerpublizität bezeichnet den Rechtsschein des Handelsregisters.

Die Publizität des Handelsregisters ist in § 15 HGB geregelt. Publizität meint dabei die Bekanntmachung in der Öffentlichkeit.

Da es sich bei dem Handelsregister um ein öffentliches Register handelt, das für jeden einsehbar ist, hat es eine Publizitätswirkung und erzeugt einen Rechtsschein. Ein Rechtsschein ist dabei der äußerliche Anschein, ob ein Recht besteht oder nicht.

Der Rechtsschein des Handelsregisters bezieht sich auf Tatsachen, die eingetragen sind oder eingetragen werden müssen. Man unterscheidet die negative Publizität nach § 15 Abs. 1 HGB und die positive Publizität nach § 15 Abs. 3 HGB.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Weitere passende Beiträge:

Körperschaft
Eine Körperschaft ist ein Zusammenschluss von Personen mit dem Zweck der Zusammenarbeit auf ein gemeinsames Ziel hin.
Informationen ansehen »
Firma
Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann oder gewerbliches Unternehmen seine Geschäfte betreibt.
Informationen ansehen »
Eintragung
Mit Eintragung ist die Eintragung in ein öffentliches Unternehmensregister wie z.B. das Handelsregister gemeint.
Informationen ansehen »
Hauptversammlung
Das Organ Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre zur Beschlussfassung über unternehmensbezogene Vorgänge.
Informationen ansehen »