Geschäftsführer bestellen und abberufen die Gesellschafter durch Beschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG), sofern der Gesellschaftsvertrag die Bestellung nicht selbst regelt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer wird zum Handelsregister angemeldet (§ 39 Abs. 1 GmbHG).
Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Ob der neue Geschäftsführer allein vertreten darf und ob er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden kann, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag.
Die Anmeldung zum Handelsregister reichen die Geschäftsführer ein (§ 78 GmbHG), und zwar elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 Abs. 1 HGB). In der Praxis übernimmt das ein Notar.
Beschluss der Gesellschafter der [Firma] vom [Datum]
1. [Vorname Nachname], geboren am [Datum], wohnhaft in [Ort], wird mit Wirkung zum [Datum] zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.
2. [Er / Sie] vertritt die Gesellschaft [allein / gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen] und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB [befreit / nicht befreit].
Abstimmung: [einstimmig / mit … Stimmen bei … Gegenstimmen]
[Ort, Datum, Unterschriften der Gesellschafter]
Das Muster ist ein Ausgangspunkt. Prüfe die Regeln deines Gesellschaftsvertrags, etwa zu Mehrheiten und Form, und lass dich im Zweifel beraten.
Im Unternehmenswegweiser erstellst du das Protokoll aus Beschlussvorlagen; Gesellschafter, Anteile und Stammkapital sind bereits eingesetzt. Ist die Versammlung vorbei, schreibst du das Protokoll fest und druckst es mit den Unterschriftszeilen der Gesellschafter aus. Mehr zu Gesellschafterversammlungen
Stand: Oktober 2026. Die Angaben ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.
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